Impressum

Deine Gesundheit zählt

Offenlegung nach § 25 Mediengesetz

Verein SHB Selbsthilfe Borreliose

Zentrales Vereinsregister: ZVR-Zahl 1899574043

Maltheser Straße 28
9556 Pulst

TEL 0660/4494744

E-MAIL robert.rumpold@live.at
WEB www.robertrumpold.at

 

Statuten des Vereins SHB Selbsthilfe Borreliose

§ 1: Sitz, Name und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen: Selbsthilfe Borreliose – SHB, Forschungs- und Bildungsverein zur Förderung der mentalen und körperlichen Stärke für eine bessere Lebensqualität.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Liebenfels – Bezirk St. Veit an der Glan – Kärnten.
  3. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken seine Tätigkeit auf beliebige andere Länder ausdehnen.
  4. Die Errichtung von Zweigvereinen und Kooperationen ist beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgenden ideellen und mildtätigen Zweck:

Im Mittelpunkt des Vereins steht die Forschung und Bildung zum großen Themenkomplex Borreliose. Die Forschung greift in weite Bereiche wie Dunkelfeldblutanalyse, Sauerstoff-Therapie oder Frequenztherapie. Damit verbunden betroffene Menschen, die an den Folgen von Borreliose Erkrankungen leiden. Es gilt, diese Menschen zu unterstützen und den Weg in ein selbstbestimmtes, sozial integriertes und weitgehend zufriedenes und glückliches Leben zu ermöglichen.

Weiters: Vermittlung von Methoden, Lehren und Übungen zur Gesundheitssicherung, -prävention und -förderung, die auf körperlicher, geistiger, seelischer, energetischer und sozialer Ebene ausgeweitet werden. Damit einhergehend die Steigerung der Bewußtseinserweiterung, Verbesserung der Lebensqualität, die persönliche Wesensbildung sowie Schaffung und Gewährung von Lebenshilfe. Schaffung von Hoffnung und Motivation sowie körperliche und mentale Stärke.

  1. Ein aktiver Wissensaustausch der verschiedenen Menschen darf wortspielerisch in Einzel- und Gruppenunternehmungen erfahren werden und soll die Mitglieder in ihrer Kreativität und Leichtigkeit unterstützen und die gewonnenen Informationen von Freude am Leben und der Fürsorge an interessierte Menschen vermitteln. Wissensvermittlung über eine friedvolle, respektvolle und achtsame Lebensweise untereinander um mehr Lebenslust auf Mutter Erde zu erlangen.
  2. Ein weiteres Ziel der Vereinsarbeit ist die Erhöhung des menschlichen Wissenstandes in seiner nachhaltigen Beziehung zur Gesundheit, Ethik und zum Wohlbefinden in allen Lebenslagen. Die individuellen ethischen Bedürfnisse jedes einzelnen Menschen zu fördern, erforschen und in dessen Bewußtsein zu bringen. Stärkung der geistigen Konzentrations- und Kombinationsfähigkeit und des Immunsystems sowie Pflege und Förderung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit.
  3. Erforschung und Förderung der ganzheitlichen Gesundheit über die Wirkungsweisen von alternativen und holistischen Techniken, den damit in Verbindung stehenden Technologien, Methoden, Sport, Lehren und Übungen zur Gesundheitsprävention. Unterstützung für das Wohlergehen und Wohlbefinden.
  4. Erschaffung von geschützten Energie-Räumen, um das unterschiedliche Gefüge von Körper, Geist und Seele einem erweiterten Kontext von Fülle, Achtsamkeit und lebensbejahendem Wohlbefinden zuzuführen und damit die persönliche Wesensbildung und Lebensfreude zu fördern, um somit ein Wohlbefinden in der Seelenoase zu erschaffen.

§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen:

  1. Umsetzung von Kooperationen mit Menschen und Mitgliedern in und mit verschiedenen Sozialgemeinschaften, Organisationen und Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen.
  2. Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Begleitung von Forschungs- und Bildungsprojekten.
  3. Internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten, Fachkundigen, Fachspezialisten, Tutoren, Studenten, Ärzten, Universitäten und Interessierten.
  4. Förderung und Unterstützung aktiven Wissensaustausches sowie Wiederbelebung von Gemeinwohlprojekten, auch länderübergreifend.
  5. Forschungs-, Bildungs-, Gesundheits- und Förderreisen in den Zweckthemen.
  6. Weitergabe von Wissen und Erfahrungen.
  7. Aufgreifen, Entwickeln und Vorantreiben relevanter Vorhaben in allen Gesundheitsbereichen.
  8. Beteiligung an Gesellschaften.
  9. Gestaltung einer Website, Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen, Newsletter, Postwurf.
  10. Presseabteilung für Öffentlichkeitsarbeit, Lobbying, Pressearbeit.
  11. Betreiben von Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit.
  12. Abhaltung von Vorträgen, Versammlungen, Diskussionsabenden, Seminaren, Workshops, Tagungen und Webinaren.
  13. Social Media Plattformen sowie Blogs und Podcasts und Live Video über virtuelle Plattformen.

Als materielle und finanzielle Mittel dienen:

  1. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmebeiträge
  2. Erlöse aus Veranstaltungen, Märkten, Messen und Hilfsbetrieben
  3. Forschungszuschüsse und Forschungsförderungen
  4. Gesundheitsförderungen und Bildungsförderungen
  5. öffentliche Zuschüsse
  6. Verwertungen
  7. freiwillige Beiträge und Förderbeiträge
  8. Spenden, Subventionen, Förder- und Unterstützungsbeiträge
  9. Erlöse aus Kooperationen und Projekten
  10. Erlöse aus Bildung und Forschung
  11. Vermögensverwaltung
  12. Andere Zuwendungen wie Sponsoring, Fundraising, Vermächtnisse, Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen wie auch durch Vereinbarungen mit Partnern, durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft).
  13. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO und ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich in vollem Umfang an der Vereinstätigkeit beteiligen.
  3. Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

3a Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
3b Die Ehrenmitglieder des Vereins haben keine Beitragspflicht und kein Wahlrecht.

  1. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom Präsidium durch Beschluß verliehen werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich.
  2. Die Aufnahme der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern entscheidet das Präsidium.
  3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluß und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  2. Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch; der Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich ohne Frist an das Präsidium zu erfolgen.
  3. Der Ausschluß durch einstimmigen Präsidiumsbeschluß ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
  4. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens drei Monaten ist der Verein berechtigt, die Mitgliedschaft zu beenden.
  5. Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt entweder per E-Mail oder postalisch. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen.
  6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen vom Präsidium beschlossen werden.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Rechte:

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu.
  3. Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluß (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

2. Pflichten:

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.
  2. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  3. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Präsidium beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane


Organe des Vereins sind die Generalversammlung, das Präsidium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

9: Generalversammlung

  1. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:
    1. Beschluß des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung,
    2. den schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder oder
    3. auf Verlangen der Rechnungsprüfer.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per Post oder mittels E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder durch die Rechnungsprüfer.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich per Post oder per E-Mail einzureichen.
  5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.
  6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.
  7. Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlußfassung über den Voranschlag.
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und
      Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.
  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der
    Rechnungsprüfer.
  4. Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode.
  5. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
  6. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Präsidium

Das Präsidium besteht aus:

  1. Präsident
  2. Vize-Präsident

  3. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  4. Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben.
  5. Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom Vizepräsidenten schriftlich oder mündlich einberufen.
  6. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und anwesend sind.
  7. Das Präsidium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit der Präsident ein Dirimierungsrecht hat.
  8. Den Vorsitz führt der Präsident.
  9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.
  10. Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiummitglieds in Kraft.
  11. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
  12. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.

§ 12: Aufgaben des Präsidiums

  1. Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins.
  2. Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.
  3. Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.
  4. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    1. für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen.
    2. Verwaltung des Vereinsvermögens und Einrichtung eines Rechnungswesens.
    3. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit.
    4. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
    5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und den Beitrittsbetrag.
    6. Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluß.
    7. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
    8. Aufnahme und Ausschluß von Vereinsmitgliedern, Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

  1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.
  2. Finanzielle Angelegenheiten und schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der Vizepräsident.
  3. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Präsidiumsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.
  4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.
  5. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  6. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.

§ 14: Rechnungsprüfer

  1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer üben ihr Amt ausschließlich ehrenamtlich aus. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 15: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden soll. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.
  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlußfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 17 Personenbezogene Bezeichnungen

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten auf eine durchgehende geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die verwendeten Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für Frauen und Männer in gleicher Weise.